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Mit, 28.04.2004 16:57 |
| Arbeitszeugnisse: Chef muss schlechte Leistungen belegen |
Bundesarbeitsgericht regelt die Beweislast beim Streit um das Arbeitszeugnis
mwo Frankfurt.. Im Streit um ein Arbeitszeugnis hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) erstamals höchstrichterlich entschieden, wer die Beweislast trägt, wenn der Arbeitnehmer mit seiner Beurteilung nicht zufrieden ist. Danach muss im Zweifel zunächst der Arbeitgeber begründen, warum er seine unterdurchschnittliche Note gegeben hat. Dagegen liegt die Beweislast beim Arbeitnehmer, wenn dieser eine bessere als durchschnittliche Bewertung will. Wie das BAG weiter entschied , muss der Arbeitgeber gängige Zeugnis-Floskeln verwenden, wie sie üblicherweise verstanden werden. Ein Softwarehaus für Steuerberatungssysteme hatte einem Mitarbeiter bescheinigt, er habe alle Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erledigt. Weniger zufrieden aber war damit der Arbeitnehmer und zog vor Gericht: Das Zeugnis enthalte lediglich eine durchschnittliche Bewertung. Er aber habe überdurchschnittlich gearbeitet. In zweiter Instanz meinte das Landesarbeitgericht Hessen, das Zeugnis höre sich doch recht gut an und wies die Klage ab. Dieses Urteil hob das BAG nun auf. Dabei bekräftigten die Richter den Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers und auch seine Freiheit im sprachlichen Ausdruck. Sobald ein Zeugnis allerdings in Personalabteilungen übliche Floskeln verwendet, kommt es danach nicht mehr darauf an, wie es klingt oder auch vom Arbeitgeber gemeint ist. Wie das BAG entschied, ist dann allein maßgeblich, wie die Formulierung bei anderen Arbeitgebern verstanden wird. Auf der üblichen Zufriedenheitsskala entspreche „volle Zufriedenheit“ nur einem durchschnittlichen „Befriedigend“, erst die hier vom Arbeitnehmer verlangte Formulierung „stets zur vollen Zufriedenheit“ entspreche einem Gut. Ob im konkreten Urteilsfall der Software-Mitarbeiter diese Note auch tatsächlich verdient hat, muss nun das Landesarbeitsgericht prüfen. Die Beweislast liegt nach dem BGA-Urteil dabei beim Arbeitnehmer, weil er eine überdurchschnittliche Beurteilung verlangt. Aktenzeichen BAG: 9 AZR 12/03
Handelsblatt, 22. 10. 2003 |
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